Allgemeine Geschäftsbedingungen 1. Allgemeines Unseren Angeboten und allen Vereinbarungen mit uns liegen die nachstehenden Bedingungen zugrunde. Sie gelten durch Auftragserteilung oder spätestens durch Annahme der Lieferung als anerkannt. Abweichende Bedingungen des Bestellers, die wir nicht ausdrücklich schriftlich anerkennen, wird hiermit ausdrücklich und endgültig widersprochen. Sämtliche Vereinbarungen, Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen unserer Bedingungen sind nur bei Vorliegen unserer schriftlichen Bestätigung wirksam. 2. Angebot und Abschluß Unsere Angebote sind stets unverbindlich. Die zu einem Angebot gehörenden Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen und Gewichtsangaben sind nur annähernd, es sei denn, sie seien ausdrücklich von uns als verbindlich bezeichnet worden. 3. Preise Falls nicht anders vereinbart, verstehen sich die Preise ab unserem Werk oder Lager ausschließlich Verpackung und nur für den jeweiligen Einzelauftrag. Sollten sich die Preise und sonstigen Herstellungsbedingungen durch irgendwelche Umstände, die wir nicht zu vertreten haben, bis zum Tage der Auslieferung ändern, so kommen ohne weiteres die neuen Notierungen zur Anwendung, Preise gelten nur für die angeführten Leistungen. Sonderleistungen werden besonders berechnet. Sind Preise nicht vereinbart, gilt unser Tagespreis. 4. Zahlung Bei Zahlungen innerhalb 10 Tagen nach Rechnungsdatum gewähren wir 2 % Skonto. Die Zahlungen sind in bar ohne Abzug unabhängig von dem Eingang der Ware sowie ohne Rücksicht auf die zeitliche Durchführung etwa übernommener Montageleistungen innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum zu leisten. Bei Überschreitung des Ziels werden bankübliche Verzugszinsen berechnet. Die Geltendmachung weiteres Verzugsschadens bleibt vorbehalten. Wir sind berechtigt, nach eigenem Ermessen Vorauszahlungen und Abschlagszahlungen zu fordern, sobald die Größe des Auftragsvolumens uns dieses als gerechtfertigt erscheinen lässt, welches wir schriftlich im Abschluß bestimmen. Jegliche Zurückhaltungsrechte des Bestellers sowie Aufrechnung mit bestrittenen oder nicht rechtskräftig festgestellten Forderungen sind ausgeschlossen. Schecks oder diskontfähige Wechsel nehmen wir nur aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung und nur zahlungshalber an. Spesen und Kosten sind bei Übergabe des Wechsels sofort bar zu bezahlen. Wechsel und Schecks werden erst nach vorbehaltlosem Eingang des Nettoerlöses und nur in Höhe desselben gutgeschrieben. Alle unsere Forderungen werden unabhängig von einer etwaigen Zahlungsfrist oder von der Laufzeit etwa hereingenommener Wechsel oder sonstiger Papiere sofort fällig, wenn die Zahlungsbedingungen vom Besteller nicht eingehalten werden oder uns irgendwelche sonstigen Umstände bekannt werden, die nach unserer Auffassung geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers zu mindern. Wir können auch sofortige Vorauszahlung und angemessene Sicherheitsleistung für etwa noch von uns ausstehende Lieferungen oder Leistungen verlangen oder vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Desgleichen können wir außerdem die Weiterveräußerung von uns gelieferter Waren untersagen und die Rückgabe an uns auf Kosten des Bestellers verlangen. Stellt der Besteller seine Zahlungen an uns ein, gerät er in Konkurs oder strebt er ein Vergleichsverfahren an, so gelten alle von uns auf noch nicht bezahlte Forderungen eingeräumte Rabatte, Bonifikationen und sonstige etwaigen Vergünstigungen als nicht gewährt. 5. Eigentumsvorbehalt Bis zur vollständigen Zahlung unserer sämtlichen Forderungen bleiben alle dem Besteller von uns gelieferten Waren unser Eigentum, auch wenn der Kaufpreis für gesondert bezeichnete Lieferungen etwa bezahlt sein sollte. Wir haben als mittelbarer Besitzer der Vorbehaltsware das Recht zum Betreten der Räume des Bestellers. Der Besteller ist zum Weiterverkauf der Vorbehaltsware nur mit der Maßgabe berechtigt, dass die entsprechende Kaufpreisforderung aus dem Weiterverkauf auf uns übergeht, und zwar gleich, ob die Vorbehaltswaren in verändertem oder in unverändertem Zustand sind oder ob sie an einen oder mehrere Abnehmer weiterveräußert werden. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware (z.B. Verpfändung, Sicherungsübereignung) ist er nicht berechtigt. Der Besteller ist zum Einzug der entstandenen Forderungen aus dem Weiterverkauf bis auf Widerruf berechtigt. Er ist auf unser Verlangen verpflichtet, über alle gemäß dieser Ziffer abgetretenen Forderungen Auskunft zu geben, insbesondere eine Liste der Schuldner mit Namen und Anschrift, der Höhe der Forderung und Daten der Rechnungsstellung zu erteilen. Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 20%, so sind wir auf Verlangen des Bestellers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet. Von einer Pfändung oder anderen Beeinträchtigungen durch Dritte hat der Besteller uns unverzüglich zu unterrichten. 6. Lieferzeit Die von uns genannten Liefertermine sind voraussichtliche Termine, um deren Erfüllung wir bemüht sein werden. Sie sind stets unverbindlich, es sei denn, es werden Fixtermine schriftliche bestätigt. Die Lieferzeit rechnet vom Tage der Klarstellung und der Verständigung hinsichtlich sämtlicher Einzelheiten des Auftrages bis zur Fertigstellung im Werk. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt voraus: den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Besteller zu liefernden Unterlagen, die rechtzeitige Klarstellung, und Genehmigung der Pläne und die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen. Die Lieferfrist gilt vorbehaltlich der bei uns oder unseren Unterlieferanten auftretenden unvorhersehbaren Zwischenfällen wie unverschuldete Verzögerungen in der Fertigstellung wesentlicher Lieferteile, verspätete Anlieferung wichtiger Rohstoffe usw., soweit diese Zwischenfälle die Fertigstellung oder Auslieferung des Liefergegenstandes beeinflussen. Teillieferungen sind zulässig. Jede Teillieferung gilt als selbständiges Geschäft und bleibt ohne Einfluß auf den nichterfüllten Teil des Auftrages. Wenn die teilweise Erfüllung der Verträge für den Besteller kein Interesse hat, kann dieser erst nach erfolglosem Ablauf einer Nachfrist zur Lieferung innerhalb 4 Wochen den Rücktritt vom ganzen Vertrag erklären. Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen; insbesondere Vertragsstrafen gelten nur dann als vereinbart, wenn die Vereinbarung derselben von uns ausdrücklich schriftlich bestätigt ist. 7. Erfüllungsort, Versand, Gefahrtragung, Versicherung Erfüllungsort für die Lieferung ist für beide Teile der Sitz unserer Firma. Beim Streckengeschäft gilt als Erfüllungsort der tatsächliche Lieferort. Die Gefahr geht mit Bereitstellung der bestellten Ware bei uns bzw. beim tatsächlichen Lieferanten auf den Käufer über. Für die Bereitstellung bedarf es keiner besonderen Anzeige. Verpackung, Verladung und Versand erfolgen nach unserem besten Ermessen und stets für Rechnung und auf Gefahr des Bestellers. Soweit eine Transportversicherung abgeschlossen wird, geschieht dies ohne Verbindlichkeit auf kosten des Bestellers. Bei Transportschäden hat der Besteller unverzüglich eine Tatbestandsaufnahme bei der zuständigen Stelle zu veranlassen, da andernfalls eventuelle Ansprüche gegen den Transportbeauftragten sowie gegen eine Versicherung entfallen können. 8. Montage Sofern wir Montagen durchführen, gelten unsere dem Besteller besonderen Montage- und Zahlungsbedingungen. Wenn nicht anders vereinbart worden ist, sind wir berechtigt, die Montagen nach unserem Ermessen einer dritten Firma oder Person zu übertragen. Diese Firma oder Person kann die Montage und gegebenenfalls die Anfuhr auch im eigenen Namen und für eigene Rechnung durchführen. 9. Nichtabnahme Bei Abnahmeverzug des Bestellers steht uns nach fruchtloser Fristsetzung von 14 Tagen das Recht zu, entweder Abnahme des ganzen oder eines Teils des Auftrages oder Rücktritt vom Vertrag oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung unter zusätzlicher Berechnung eines Satzes von 15% vom Auftragswert außer den bei uns wertmäßig erfassbaren Unkosten zu verlangen. 10. Mängel und Beanstandungen Die Ware ist unverzüglich nach Eintreffen am Bestimmungsort, auch wenn Muster übersandt werden, zu untersuchen. Die Lieferung gilt als genehmigt, wenn offensichtliche Mängel nicht innerhalb einer Ausschlußfrist von 8 Tagen nach Eintreffen am Bestimmungsort schriftlich bei uns gerügt worden sind. Eine etwaige Unvollständigkeit der Lieferung ist sofort bei Eintreffen der Ware am Bestimmungsort zu beanstanden. Wird die Ware direkt an die Baustelle geliefert, so hat der Besteller zu veranlassen, dass die Ware sofort übergeben und abgenommen werden kann. Geschieht dies nicht, gilt die Lieferung als vollständig übergeben. Unsachgemäßes Behandeln oder Lagern, das sich auf die Qualität der Ware auswirkt, welches beim Abladen oder durch den weiteren Transport zur Baustelle entsteht, geht zu Lasten des Bestellers. Bei Lieferungen mit Montage gilt die Lieferung spätestens mit Ablauf von 12 Werktagen nach Ende der Montage als abgenommen. Für Fremderzeugnisse haften wir nur in dem Umfang, in dem unser Lieferant haftet. Für durch Dritte ausgeführte Arbeiten besteht nur dann eine Mängelhaftung, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart worden ist; etwaige Anspräche aus Mängelhaftung gegenüber Dritten, für die keine Mängelhaftung schriftlich vereinbart worden ist, treten wir hiermit ab. Bei Anerkennung eines Mangels führen wir gegenüber dem Besteller unter Ausschluß jeder weiteren Haftung, insbesondere für Mängelfolgeschäden, nach unserer Wahl Nachbesserungen, Wandlung des Vertrages, Minderung des Preises oder Lieferung mangelfreier Ware bei Rückgabe der gelieferten Ware durch. Alle Ansprüche verjähren innerhalb eines Monats nach unserer schriftlichen Ablehnung, in jedem Falle spätestens 6 Monate nach Erhalt der Ware bzw. nach Beendigung der Montage. Kosten, die uns durch unberechtigte Mängelrügen entstehen, insbesondere Reisekosten, gehen zu Lasten des Bestellers. Alle Ansprüche, die dem Besteller – gleich aus welchem Rechtsgrund – gegen uns oder gegenüber unseren Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen zustehen, sind auf den Wert des Liefergegenstandes beschränkt. Soweit vorstehend Gewährleistungsansprüche zu erfüllen sind, beschränkt sich unsere Verpflichtung auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Mehrkosten, die dadurch entstehen, dass die Gewährleistungsverpflichtung außerhalb der Bundesrepublik zu erfüllen ist, gehen in voller Höhe zu Lasten des Anspruchberechtigten; wir sind berechtigt, einen angemessenen Vorschuß auf die voraussichtlich entstehenden Mehrkosten vorher zu verlangen. 11. Verbindlichkeit des Vertrages Die Unwirksamkeit einzelner vertraglicher Bestimmungen berührt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. 12. Gerichtsstand und Recht Gerichtsstand für alle Rechte und Pflichten, auch aus Wechsel und Scheck, ist Beckedorf. Dies gilt auch für diejenigen, die für Verpflichtungen des Auftraggebers haften. Wir sind in allen Fällen berechtigt, nach unserer Wahl aus gerichtlich am Sitz des Beklagten gegen diesen vorzugehen. Es gilt ausschließlich deutsches Recht. Metallbau EBELING GmbH 31699 Beckedorf